Nach dem ursprünglichen Raumplanungsgesetz von 1979 und bis 1998 war die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nur zonenkonform, wenn die Pferde als Arbeitstiere landwirtschaftlich genutzt wurden oder wenn mit den Pferden eine bodenabhängige Fleisch- oder Stutenmilchproduktion betrieben wurde. Eine nebenbetriebliche Pensionspferdehaltung war nur zulässig, wenn der Landwirtschaftsbetrieb auch ohne Pensionspferde die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllte, wobei die Pensionspferde wenn immer möglich in bestehenden Bauten unterzubringen waren.