Die Bestimmung von Art. 16abis RPG, welche es erlaubt, einem landwirtschaftlichen Gewerbe Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden zu bewilligen, wurde erst durch Bundesgesetz vom 22. März 2013 geschaffen und per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Nach dem ursprünglichen Raumplanungsgesetz von 1979 und bis 1998 war die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nur zonenkonform, wenn die Pferde als Arbeitstiere landwirtschaftlich genutzt wurden oder wenn mit den Pferden eine bodenabhängige Fleisch- oder Stutenmilchproduktion betrieben wurde.