Daraus kann geschlossen werden, dass zumindest 1991 noch eine landwirtschaftliche Tierhaltung bestand. Ob 1996 eine Vertragsverlängerung erfolgt ist und der Vertrag bis 1998 erfüllt wurde, ist dagegen nicht klar. Gemäss dem Vertrag sollte die Milchviehhaltung künftig auf dem Betrieb H. erfolgen und der Betrieb S. Rinderaufzucht betreiben. Nicht deklariert ist der Umfang der Rinderhaltung. Es ist daher nicht klar, ob bis 1998 ein Landwirtschaftsbetrieb oder ein landwirtschaftliches Gewerbe bestand. Das kann aber offen bleiben. Die Bestimmung von Art.