Die ausschliesslich materielle Rechtmässigkeit einer Baute begründet die Besitzstandsgarantie, wenn die Baute in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht entstand oder damit zu einem Zeitpunkt in Übereinstimmung gebracht wurde, als (noch) keine Baubewilligungspflicht bestand (vgl. zum Ganzen: AGVE 2000, S. 255 f.; 1989, S. 229 und 242, je mit Hinweisen; 1981, S. 225 f.). Formelle Baubewilligungen für die baubewilligungspflichten Bauten und Anlagen wurden nicht erteilt. Die Bauten waren aber auch nicht bis 1998 materiell rechtmässig, bloss, weil die landwirtschaftliche Tätigkeit erst nach 1972 eingestellt worden war.