AGVE 2000, S. 263 f., wobei bei blosser Untätigkeit der Behörde grosse Zurückhaltung bei der Deutung der Untätigkeit als behördliche Duldung geboten sei). Darauf kann sich aber nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat, das heisst angenommen hat und (unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt) annehmen durfte, die von ihm ausgeübte Nutzung sei rechtmässig beziehungsweise stehe mit einer Baubewilligung in Einklang (BGE 136 II 365; 132 11 39; 111 Ib 221 ff.). Im vorliegenden Fall bestehen die strittigen Bauten und Anlagen noch keine 30 Jahre. Es kann den Behörden auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten den rechtswidrigen Zustand über lange Jahre gekannt und toleriert.