Kürzere Verwirkungsfristen können sich jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 136 II 365; 132 II 39; 107 la 124; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2001, 1 P. 768/2000, Erw. 3a; AGVE 2000, S. 263 f., wobei bei blosser Untätigkeit der Behörde grosse Zurückhaltung bei der Deutung der Untätigkeit als behördliche Duldung geboten sei).