Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kürzeren Verwirkungsfristen vorsieht (BGE 136 II 365; 132 II 39; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2001, 1 P. 768/2000, Erw. 3a; AGVE 2000, S. 263). Eine kantonale Regelung von Verwirkungsfristen kennt das aargauische Recht nicht. Kürzere Verwirkungsfristen können sich jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben.