Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, die Behörden hätten von den Pferden und den für sie erstellten Bauten Kenntnis gehabt und sie während vielen Jahren toleriert. Das Recht ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und den Rückbau anzuordnen sei verwirkt. Zudem habe bis 1998 ein Landwirtschaftsbetrieb bestanden und die Pferdehaltung sei somit bis 1998 rechtmässig erfolgt. Der Zustand im Jahre 1998 sei, wenn nicht formell, so doch zumindest materiell rechtmässig gewesen und somit besitzstandsgeschützt. Bauten ausserhalb der Bauzonen sind entweder legal oder illegal erstellt worden. Eine dritte Kategorie besteht nicht.