Der Beschwerdeführer hat die bewilligungspflichtigen Veränderungen ohne Baubewilligung vorgenommen, weshalb keine rechtmässig entstandene, altrechtliche Baute vorliegt, welche besitzstandsgeschützt ist. Allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten profitieren nicht von der Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG (Art. 41 Abs. 2 RPV) und können daher nicht mit behördlicher Bewilligung teilweise geändert, umgebaut und erweitert werden. Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, die Behörden hätten von den Pferden und den für sie erstellten Bauten Kenntnis gehabt und sie während vielen Jahren toleriert.