stands Nr. 7 macht er geltend, er sei bereits 1970 erstellt worden. Es mag sein, dass damals noch keine Baubewilligungspflicht für solche Unterstände bestand und deshalb für die erstmalige Erstellung dieses Unterstands keine Baubewilligung vorgelegt werden kann. Bewilligungspflichtig waren jedoch die nach 1998 erfolgte Umnutzung, die Erweiterung und der Ausbau zu einem Pferdestall. Der Beschwerdeführer hat die bewilligungspflichtigen Veränderungen ohne Baubewilligung vorgenommen, weshalb keine rechtmässig entstandene, altrechtliche Baute vorliegt, welche besitzstandsgeschützt ist.