Baubewilligung erstellten, aber bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen zurückzubauen, sofern sie nicht nachträglich bewilligungsfähig sind, was die Vorinstanz im vorliegenden Fall verneint hat (vgl. …). Für die seit dem 1. Juli 1972 errichteten Bauten und Anlagen sowie die eingestallten Pferde kann der Beschwerdeführer keine Baubewilligungen vorweisen. Gemäss seinem nachträglichen Baugesuch wurden die strittigen baulichen Veränderungen wohl zwischen 1995 und 2014 ausgeführt. Nur bezüglich des freistehenden Unter- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 369