Der Beschwerdeführer hat daraus fälschlich geschlossen, er müsse alle auf der "Luftaufnahme 1998" nicht vorhandenen, also später erstellten Bauten und Anlagen beseitigen und er dürfe die auf der Aufnahme vorhandenen Bauten und Einrichtungen samt dem im Jahre 1998 existenten Pferdebestand erhalten. Er erachtet diesen Bestand als besitzstandsgeschützt und behauptet, 1998 seien sieben bis zehn Pferde auf dem Betrieb gehalten worden, weshalb er auch künftig so viele Pferde halten dürfe und die dafür erforderlichen Bauten nicht zurückbauen müsse. Die Abteilung für Baubewilligungen