Plätze aus Verbundsteinen, Sand, Kies oder Schnitzel für die Nutzung, Ausbildung und Bewegung der Pferde zu bewilligen. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat alle ohne Baubewilligung erstellten Bauten und Anlagen abgewiesen und bezüglich der Wiederherstellung der Topographie auf die "Luftaufnahme 1998" verwiesen. Der Beschwerdeführer hat daraus fälschlich geschlossen, er müsse alle auf der "Luftaufnahme 1998" nicht vorhandenen, also später erstellten Bauten und Anlagen beseitigen und er dürfe die auf der Aufnahme vorhandenen Bauten und Einrichtungen samt dem im Jahre 1998 existenten Pferdebestand erhalten.