gewerbsmässigen Pferdehaltung durch Nichtlandwirte kein zonenkonformer landwirtschaftlicher Charakter zukommt (BGE 122 II 160 E. 3b S. 162 mit Hinweisen). Es besteht also raumplanungsrechtlich keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer, der keinen Landwirtschaftsbetrieb führt, mehr als vier eigene Pferde und die dafür erforderlichen Boxen oder die Führung eines Pensionspferdestalls und die baulichen Einrichtungen für die Unterbringung der Pferde sowie 368 Verwaltungsbehörden 2019