Indes erscheint diese von den Vorinstanzen vorliegend angenommene Beschränkung der hobbymässigen Haltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung durchaus sachgerecht und innerhalb des Ermessensspielraums der kommunalen und kantonalen Behörden liegend." Das Bundesgericht hat sogar erwogen, dass selbst eine durch einen Landwirt geführte Pferdepension – also die Haltung von fremden Pferden – nur solange zonenkonform ist, als sie auf höchstens vier Pferde beschränkt bleibt und die Futtergrundlage des Betriebs ausreicht (BGE 122 II 160 E. 3c S. 163 f.), während der hobby- oder