RPG sprengt. Das Bundesgericht hat diese ständige kantonale Praxis wie folgt bestätigt (Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018 i.S. M.S., Erw. 4.4.1): "Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich aus Art. 42b Abs. 3 RPV und aus der Wegleitung des ARE Pferd und Raumplanung keine fixe Obergrenze von vier Pferden ergibt. Indes erscheint diese von den Vorinstanzen vorliegend angenommene Beschränkung der hobbymässigen Haltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung durchaus sachgerecht und innerhalb des Ermessensspielraums der kommunalen und kantonalen Behörden liegend.