Bei der hobbymässigen Tierhaltung, die nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist, sondern aus Liebhaberei ausgeübt wird und der Freizeitgestaltung dient, bilden somit vier Pferde die Obergrenze (vgl. zum Ganzen: Wegleitung 'Pferd und Raumplanung', Aktualisierte Version 2015, des Bundesamts für Raumentwicklung, ARE/Wegleitung, S. 15 f.)." Werden also mehr als vier Pferde gehalten, ist davon auszugehen, dass diese gegen Entgelt Dritten zur Verfügung gestellt werden, womit eine gewerbliche Pferdehaltung vorliegt, welche den Rahmen von Art. 24e RPG sprengt.