der nahe gelegenen Wohnbaute erfolgen muss. Der Aufwand für Pflege und Betreuung der Tiere muss durch die Bewohner eigenhändig bewältigt werden können. Bei der hobbymässigen Tierhaltung, die nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist, sondern aus Liebhaberei ausgeübt wird und der Freizeitgestaltung dient, bilden somit vier Pferde die Obergrenze (vgl. zum Ganzen: Wegleitung 'Pferd und Raumplanung', Aktualisierte Version 2015, des Bundesamts für Raumentwicklung, ARE/Wegleitung, S. 15 f.).