RPG zulässige hobbymässige Tierhaltung in nicht mehr landwirtschaftlich genutzten unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen setzt voraus, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin in einer nahegelegenen Wohnbaute wohnt und die Tiere von dort aus betreut. Bezüglich der Anzahl Pferde, die maximal hobbymässig gehalten werden dürfen, hat das Verwaltungsgericht erwogen (Urteil des Verwaltungsgerichts, WBE.2016.404, vom 5. Mai 2017 i.S. M.S., Erw. II. 5.3.2): "Gemäss Art. 42b Abs. 3 RPV dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Hobbytierhalter selber betreuen können. Damit wird die zulässige Anzahl Tiere beschränkt.