Er ist der Meinung, für diese Limitierung gebe es im eidgenössischen Raumplanungsrecht keine Grundlage. Zudem seien schon vor 1998 mindestens sieben bis rund zehn Pferde auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eingestellt gewesen und von Selbstbewirtschaftern versorgt worden. Diese Anzahl Pferde und die dafür erforderlichen beziehungsweise damals vorhandenen Bauten seien besitzstandsgeschützt. Die gemäss Art. 24e RPG zulässige hobbymässige Tierhaltung in nicht mehr landwirtschaftlich genutzten unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen setzt voraus, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin in einer nahegelegenen Wohnbaute wohnt und die Tiere von dort aus betreut.