34b Abs. 3 RPV). Weitergehende Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferdehaltung beziehungsweise für die Freizeit-Landwirtschaft, das heisst Allwetterausläufe für mehr als vier Pferde, Reitplätze, Springgärten, Unterstände, Weidezelte usw., sind jedoch nicht bewilligungsfähig (vgl. Art. 24e RPG, Art. 34 Abs. 5 RPV). 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Limitierung auf vier hobbymässig gehaltene Tiere. Er ist der Meinung, für diese Limitierung gebe es im eidgenössischen Raumplanungsrecht keine Grundlage.