16abis RPG keine Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden. Offen steht ihm lediglich die hobbymässige Pferdehaltung in bestehenden altrechtlichen Bauten. Gemäss Art. 24e Abs. 1 RPG werden Bewohnern und Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, für die hobbymässige Tierhaltung bewilligt. Ferner sind für diese Tiere Aussenanlagen bewilligungsfähig, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG). Gemeint sind Allwetterausläufe, nicht aber Reitplätze.