Die Liegenschaft ist deshalb als zonenfremd einzustufen (vgl. …). Neue Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden nur auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16a bis Abs. 1 RPG). Nachdem der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches Gewerbe, ja nicht einmal einen Landwirtschaftsbetrieb führt, können ihm gestützt auf Art. 16abis RPG keine Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden.