die Vereinbarkeit der Bauten und Anlagen sowie ihrer Nutzung mit der Zonierung der Parzellen. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der Beschwerdeführer führt jedoch keinen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb. Es handelt sich gemäss der Landwirtschaft Aargau DFR um einen Betrieb, welcher die landwirtschaftliche Tätigkeit vor langer Zeit eingestellt hat. Eine gewinnoder ertragsorientierte, bodenabhängige landwirtschaftliche Produktion findet nicht statt. Die Liegenschaft ist deshalb als zonenfremd einzustufen (vgl. …).