Bei allen Hoch- und Tiefbauten beziehungsweise Anlagen handelt es sich um künstlich hergestellte und mit dem Boden fest verbundene Objekte im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG, mithin um Bauten, welche gemäss § 59 Abs. 1 BauG unbestrittenermassen einer Baubewilligung bedürfen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 1 RPG. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Eine Erschliessung ist vorliegend vorhanden, strittig ist jedoch 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 365