erfüllt. Das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 2. (…) 3. Bewilligungsfähigkeit 3.1 Die vom Beschwerdeführer ohne Baubewilligung erstellten Bauten und Anlagen befinden sich auf den Parzellen 1326 und 3441 in Z. sowie auf den Parzellen 1756, 1757 und 4188 in O., welche alle in der Landwirtschaftszone liegen. Die Parzellen in O. sind überdies mit einer Landschaftsschutzzone überlagert. Bei allen Hoch- und Tiefbauten beziehungsweise Anlagen handelt es sich um künstlich hergestellte und mit dem Boden fest verbundene Objekte im Sinne von § 6 Abs. 1 lit.