Es besteht bloss die Hoffnung des Beschwerdeführers, dass künftig eine Revision zu seinen Gunsten erfolgt. Der Inhalt einer allfälligen Revision ist aber noch unbestimmt und damit ist ebenso offen, ob und allenfalls in welchem Umfang die strittigen Bauten und Anlagen davon profitieren könnten. Unbestimmt ist auch, bis wann eine allfällige Revision der Nutzungsplanung zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen werden könnte. Dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, kann aufgrund der Aussagen der beiden Gemeinderäte ausgeschlossen werden. Jedenfalls sind die vom Verwaltungsgericht für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vorausgesetzten Bedingungen heute klar nicht