Dazu müssten zuerst einmal die bestehenden Pachtverträge gekündigt werden und es wäre auch in diesem Fall noch offen, ob überhaupt zusätzliche Bauten bewilligungsfähig wären. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die strittigen Bauten in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bewilligungsfähig werden könnten. Unwahrscheinlich scheint auch, dass der Pferdehaltungsbetrieb innert nützlicher Frist durch eine andere Zonierung legalisiert werden kann. Der Beschwerdeführer hat den betroffenen Gemeinden Z. und O. zwar die Schaffung einer Spezialzone für die Pferdehaltung beantragt.