nicht bewilligten Bauten und Anlagen gehörig koloriert sind, hat er laufend ohne Baubewilligung weitere Bauten errichtet und die Behörden mit Versprechungen hingehalten. Zwar hat der Beschwerdeführer nun am 22. März 2019 einen vom 22. Februar 2019 datierenden Kaufvertrag eingereicht, wonach nicht die Schwiegereltern seine Parzellen erwerben, sondern seine Frau insgesamt sechs Parzellen ihrer Mutter. Zudem wurde offenbar ein Rückkaufsrecht begründet, wodurch der Kauf wieder rückgängig gemacht werden könnte. Die von der Landwirtschaft Aargau DFR aufgezeigten Hindernisse für eine Bewilligung der strittigen Bauten werden damit aber in absehbarer Zeit nicht beseitigt.