Ein Betriebszusammenschluss zur Betriebsgemeinschaft scheitert nach der Beurteilung der Landwirtschaft Aargau DFR als kantonale Fachstelle vorliegend schon daran, dass es sich beim bestehenden Pferdehaltungsbetrieb des Beschwerdeführers nicht um einen Betrieb im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung handelt und er von der Landwirtschaft Aargau DFR nicht als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt ist. Zusätzlich sind auch noch die vorstehenden Kriterien c und e von Art. 10 LBV nicht erfüllt.