Gemäss Art. 10 LBV gilt als Betriebsgemeinschaft der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn: "a. die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist; b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen; c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten; 362 Verwaltungsbehörden 2019