Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers wurde die landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahre 1998 aufgegeben. Er argumentiert heute einerseits mit dem Besitzstandsschutz und andererseits damit, die Pferdehaltung könne durch einen Betriebszusammenschluss mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder durch Schaffung einer Spezialzone für die Pferdehaltung zonenkonform und damit legalisiert werden.