Ein engerer Hofbereich ist zwar mit einem sogenannten "Siedlungsei" von dieser Landschaftsschutzzone ausgenommen. Davon können jedoch nur betriebsnotwendige Bauten für die Landwirtschaft profitieren. Der Beschwerdeführer führt anerkanntermassen keinen Landwirtschaftsbetrieb, seine Pferdehaltung ist in der Landwirtschaftszone zonenwidrig. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers wurde die landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahre 1998 aufgegeben.