Die neuen Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Sistierung zu rechtfertigen. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen nicht. Ebenso wenig darf sistiert werden, wenn eine Rechtsänderung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt ist (zum Ganzen: VGE vom 30. März 2012, WBE.2011.156, S. 6 mit Hinweisen; VGE vom 16. September 2013, WBE.2012.36, Erw. I./4.2, S. 6). 1.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Sistierungsantrag in der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 damit begründet, er und seine Frau planten einen Betriebszusammenschluss mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe der Schwiegereltern des Beschwerdeführers. Es liege