Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, S. 145 f. mit Hinweisen). Diese Anliegen verlangen, dass über die Rechtmässigkeit und den allfälligen Rückbau von ohne Baubewilligung erstellten Bauten beförderlich entschieden wird. Eine sich in naher Zukunft abzeichnende Rechtsänderung, welche die nachträgliche Bewilligung erlaubt, kann zwar Anlass für eine Verfahrenssistierung sein. Die neuen Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Sistierung zu rechtfertigen.