stimmen und die zuständige Behörde damit ebenfalls einverstanden ist. Andernfalls ist ein derartiges Begehren unter Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Interessen zu beurteilen, wobei der Behörde ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt (Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-3924/2012 vom 18. Februar 2013, Erw. 3.4). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, S. 145 f. mit Hinweisen).