1.2 Die Sistierung eines Beschwerdeverfahrens ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Verlangt wird von der mit der Instruktion betrauten Person lediglich eine effiziente Durchführung des Verfahrens (§ 47 Abs. 1 VRPG). Eine Sistierung muss deshalb durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43, Erw.