358 Verwaltungsbehörden 2019 mit den übrigen Nebengebäuden auf derselben Parzelle, dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden sowie mit dem Haupthaus auf der Nachbarparzelle eine "historisch gewachsene, funktionale und räumliche Einheit" bilde (vgl. …), unbehelflich. Ebenso wenig eine Rolle spielen kann die Tatsache, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden 2012 vom Rest des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs abparzelliert wurde (vgl. …). Zu diesem Schluss führt nicht zuletzt auch der unmissverständliche Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 RPV, wonach Art.