358 Verwaltungsbehörden 2019 mit den übrigen Nebengebäuden auf derselben Parzelle, dem Wohn- haus der Beschwerdeführenden sowie mit dem Haupthaus auf der Nachbarparzelle eine "historisch gewachsene, funktionale und räum- liche Einheit" bilde (vgl. …), unbehelflich. Ebenso wenig eine Rolle spielen kann die Tatsache, dass das Grundstück der Beschwerdefüh- renden 2012 vom Rest des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs ab- parzelliert wurde (vgl. …). Zu diesem Schluss führt nicht zuletzt auch der unmissverständliche Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 RPV, wo- nach Art. 24c RPG "nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohn- te landwirtschaftliche Bauten und Anlagen" ist (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Raumentwicklung, Teilrevision der Raumplanungs- verordnung, Erläuternder Bericht, Oktober 2012, S. 7 f.). 3.4 Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass eine nachträgli- che Bewilligung für den Ersatzbau des Schopfs unter keinem Aspekt von Art. 24c RPG in Frage kommen kann, (…). (…) 59 Zonenwidrige Pensionspferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Sistierung des Beschwerdeverfahrens - Nachträgliches Baubewilligungsverfahren für seit Langem bestehen- de Bauten und Anlagen - Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung - Rückbau nicht bewilligungsfähiger Bauten und Anlagen Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2019 i.S. R.S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats O. und Gemeinderats Z. (RRB Nr. 2019-000324). 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 359 Aus den Erwägungen 1. Sistierungsantrag 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis der Be- triebszusammenschluss mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe der Schwiegereltern des Beschwerdeführers vollzogen werden konnte beziehungsweise bis die aktuell laufende Gesamtrevision der Nut- zungsplanung in Z. beziehungsweise in der Gemeinde O. rechtskräf- tig abgeschlossen ist. Mit Eingabe vom 5. November 2018 hat er be- antragt, das Verfahren einstweilen zumindest bis zum 30. Juni 2019 zu sistieren. Das Ziel eines Betriebszusammenschlusses bis Mitte 2019 sei allerdings ambitiös. 1.2 Die Sistierung eines Beschwerdeverfahrens ist im Verwaltungs- rechtspflegegesetz nicht geregelt. Verlangt wird von der mit der In- struktion betrauten Person lediglich eine effiziente Durchführung des Verfahrens (§ 47 Abs. 1 VRPG). Eine Sistierung muss deshalb durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu ver- einbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43, Erw. 2.3). Eine Sistierung ausnahmsweise rechtfertigen können insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökonomische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 130 V 90, Erw. 5; 123 II 1, Erw. 2/b; 122 II 211, Erw. 3/e). Die rechtsanwendende Behörde hat somit einerseits die Notwendigkeit, innerhalb einer angemesse- nen Frist zu entscheiden, und andererseits das Risiko von wider- sprüchlichen Entscheiden beziehungsweise andere Gründe der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen, wobei nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts das verfassungsmässige Beschleuni- gungsgebot in der Regel stärker zu gewichten ist und die Ver- fahrenssistierung daher die Ausnahme bleiben muss (vgl. BGE 135 III 127, Erw. 3.4; 130 V 90, Erw. 5; 119 II 386, Erw. 1/b). Wenig problematisch ist die Sistierung, wenn alle Verfahrensbeteiligten zu- 360 Verwaltungsbehörden 2019 stimmen und die zuständige Behörde damit ebenfalls einverstanden ist. Andernfalls ist ein derartiges Begehren unter Abwägung aller da- für und dagegen sprechenden Interessen zu beurteilen, wobei der Be- hörde ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt (Bundesver- waltungsgerichtsurteil A-3924/2012 vom 18. Februar 2013, Erw. 3.4). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, S. 145 f. mit Hinweisen). Diese Anliegen verlangen, dass über die Rechtmässigkeit und den allfälligen Rückbau von ohne Baubewilligung erstellten Bauten beförderlich entschieden wird. Eine sich in naher Zukunft abzeich- nende Rechtsänderung, welche die nachträgliche Bewilligung er- laubt, kann zwar Anlass für eine Verfahrenssistierung sein. Die neuen Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Sistierung zu rechtfertigen. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen nicht. Ebenso wenig darf sistiert werden, wenn eine Rechtsänderung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt ist (zum Ganzen: VGE vom 30. März 2012, WBE.2011.156, S. 6 mit Hinweisen; VGE vom 16. September 2013, WBE.2012.36, Erw. I./4.2, S. 6). 1.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Sistierungsantrag in der Be- schwerdeschrift vom 2. Juli 2018 damit begründet, er und seine Frau planten einen Betriebszusammenschluss mit dem landwirtschaft- lichen Gewerbe der Schwiegereltern des Beschwerdeführers. Es liege dann keine zonenwidrige Freizeit-Landwirtschaft mehr vor, sondern eine zonenkonforme Pferdehaltung auf einem landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb. Ferner würden derzeit die Nutzungsplanungen in den Gemeinden Z. und O. revidiert. Er habe in beiden Gemeinden den Antrag gestellt, es sei eine Spezialzone für die Pferdehaltung zu schaffen, damit sein Betrieb erhalten werden könne. Mit Eingabe vom 5. November 2018 machte er zusätzlich geltend, er erwäge den Verkauf des Betriebs an die Schwiegereltern E. und P. H., die in M. ein landwirtschaftliches Gewerbe führten. Nach der Zusammen- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 361 führung der beiden Betriebe werde seine Ehefrau U. H. den vereinig- ten Betrieb führen. Die strittigen Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung befin- den sich auf den Parzellen 1326 und 3441 in Z. sowie auf den Parzel- len 1756, 1757 und 4188 im angrenzenden O. Sämtliche Parzellen sind ausserhalb der Bauzonen in der Landwirtschaftszone gelegen. Die Parzellen 1756, 1757 und 4188 sind überdies mit einer Land- schaftsschutzzone überlagert, in welcher Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen grundsätzlich verboten sind. Ein engerer Hof- bereich ist zwar mit einem sogenannten "Siedlungsei" von dieser Landschaftsschutzzone ausgenommen. Davon können jedoch nur be- triebsnotwendige Bauten für die Landwirtschaft profitieren. Der Be- schwerdeführer führt anerkanntermassen keinen Landwirtschafts- betrieb, seine Pferdehaltung ist in der Landwirtschaftszone zonen- widrig. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers wurde die land- wirtschaftliche Tätigkeit im Jahre 1998 aufgegeben. Er argumentiert heute einerseits mit dem Besitzstandsschutz und andererseits damit, die Pferdehaltung könne durch einen Betriebszusammenschluss mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder durch Schaffung einer Spezialzone für die Pferdehaltung zonenkonform und damit legali- siert werden. Die Landwirtschaft Aargau DFR hat in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2018 ausgeführt, der in Aussicht gestellte Betriebs- zusammenschluss sei nicht geeignet, die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung der ohne Baubewilligung erstellten Bau- ten und Anlagen für die Pferdehaltung zu schaffen. Gemäss Art. 10 LBV gilt als Betriebsgemeinschaft der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn: "a. die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist; b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsge- meinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen; c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten; 362 Verwaltungsbehörden 2019 d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss ei- nen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht." Ein Betriebszusammenschluss zur Betriebsgemeinschaft schei- tert nach der Beurteilung der Landwirtschaft Aargau DFR als kanto- nale Fachstelle vorliegend schon daran, dass es sich beim bestehen- den Pferdehaltungsbetrieb des Beschwerdeführers nicht um einen Betrieb im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung han- delt und er von der Landwirtschaft Aargau DFR nicht als Landwirt- schaftsbetrieb anerkannt ist. Zusätzlich sind auch noch die vorste- henden Kriterien c und e von Art. 10 LBV nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer hat darauf argumentiert, er wolle den Pferde- haltungsbetrieb an die Schwiegereltern verkaufen, die zwar ein landwirtschaftliches Gewerbe besässen, den Betrieb aber altershalber nicht selbst führen würden, da sie 1939 beziehungsweise 1941 gebo- ren seien. Die Führung des Betriebs würde seine 1970 geborene Ehe- frau übernehmen. Heute sind sämtliche Gebäude und Anlagen des Pferdehaltungsbetriebs ausser dem Wohnhaus verpachtet (vgl. …). Noch am 5. November 2018 hat der Rechtsanwalt des Beschwerde- führers berichtet, der Verkauf solle bis Ende 2018 umgesetzt sein. Bestehende Pachtverträge müssten aber teilweise aufgelöst und neu abgeschlossen werden. Die umfangreichen Arbeiten benötigten Zeit, würden aber bei ambitiöser Vorgehensweise voraussichtlich bis Mitte 2019 abgeschlossen sein. Allenfalls müsste die Sistierung eben bis zum Abschluss der Arbeiten verlängert werden. Gleichzeitig macht der Beschwerdeführer aber geltend, ein Kaufvertrag sei bereits im Jahre 2016 entworfen worden. Dass dieser auch im Januar 2019 noch nicht unterzeichnet war, spricht nicht für eine ambitiöse Weiterver- folgung des Projekts zur Legalisierung der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone. Die von den beteiligten Gemeinden erstellte Chronologie der Ereignisse auf dem Betrieb an der X-gasse zeigt, dass es der Beschwerdeführer trotz regelmässiger behördlicher Mah- nung seit dem Jahre 2003 nicht zustande brachte, den Pfer- dehaltungsbetrieb auf eine rechtlich korrekte Basis zu stellen. Statt ein Baugesuch auszuarbeiten und einzureichen, in welchem die noch 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 363 nicht bewilligten Bauten und Anlagen gehörig koloriert sind, hat er laufend ohne Baubewilligung weitere Bauten errichtet und die Be- hörden mit Versprechungen hingehalten. Zwar hat der Beschwerde- führer nun am 22. März 2019 einen vom 22. Februar 2019 datieren- den Kaufvertrag eingereicht, wonach nicht die Schwiegereltern seine Parzellen erwerben, sondern seine Frau insgesamt sechs Parzellen ih- rer Mutter. Zudem wurde offenbar ein Rückkaufsrecht begründet, wodurch der Kauf wieder rückgängig gemacht werden könnte. Die von der Landwirtschaft Aargau DFR aufgezeigten Hindernisse für eine Bewilligung der strittigen Bauten werden damit aber in absehba- rer Zeit nicht beseitigt. Es bestehen keine zwei landwirtschaftlichen Betriebe, welche zusammengeschlossen werden könnten. Die Ehe- frau des Beschwerdeführers, welche bisher nicht einmal den Pensi- onspferdebetrieb geführt hat, müsste das landwirtschaftliche Gewer- be und den Pensionspferdestall selber und auf eigene Rechnung und Gefahr betreiben. Dazu müssten zuerst einmal die bestehenden Pachtverträge gekündigt werden und es wäre auch in diesem Fall noch offen, ob überhaupt zusätzliche Bauten bewilligungsfähig wä- ren. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die strittigen Bauten in naher Zukunft mit erheblicher Wahrschein- lichkeit bewilligungsfähig werden könnten. Unwahrscheinlich scheint auch, dass der Pferdehaltungsbetrieb innert nützlicher Frist durch eine andere Zonierung legalisiert werden kann. Der Beschwerdeführer hat den betroffenen Gemeinden Z. und O. zwar die Schaffung einer Spezialzone für die Pferdehaltung bean- tragt. Der Gemeinderat O. hat allerdings mit Protokollauszug vom 20. August 2018 berichtet, der aktuelle Entwurf des Kulturlandplans sehe im Bereich der Parzellen des Beschwerdeführers keine Än- derung vor. Die Planungskommission sei zurzeit daran, die grosse Anzahl der Mitwirkungsbegehren sowie die Anträge des Beschwer- deführers zuhanden des Gemeinderats zu bearbeiten. Konkrete Anga- ben zum Ausgang der Prüfung könnten noch nicht gemacht werden. Ähnlich hat sich auch der Stadtrat Z. in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 geäussert. Die Stadt Z. hat die vom Beschwerde- führer beantragte Neuzonierung seiner Parzellen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zur laufenden Zonenplanrevision abgelehnt. 364 Verwaltungsbehörden 2019 Der Stadtrat ist zwar je nach Ausgang der laufenden Abklärungen be- reit, seine seinerzeitigen raumplanerischen Beschlüsse in Wiederer- wägung zu ziehen. Eine Umsetzung würde aber erst in einem nach- gelagerten Teilrevisionsverfahren der Nutzungsplanung erfolgen. Im heutigen Zeitpunkt kann also keine Rede davon sein, eine Revision der Nutzungsplanung, welche den Pferdehaltungsbetrieb zonenkonform macht, sei von den Gemeinden bereits beschlossen oder zumindest aufgelegt. Es besteht bloss die Hoffnung des Be- schwerdeführers, dass künftig eine Revision zu seinen Gunsten er- folgt. Der Inhalt einer allfälligen Revision ist aber noch unbestimmt und damit ist ebenso offen, ob und allenfalls in welchem Umfang die strittigen Bauten und Anlagen davon profitieren könnten. Unbe- stimmt ist auch, bis wann eine allfällige Revision der Nutzungspla- nung zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen werden könnte. Dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, kann aufgrund der Aussagen der beiden Gemeinderäte ausgeschlossen werden. Je- denfalls sind die vom Verwaltungsgericht für eine Sistierung des Be- schwerdeverfahrens vorausgesetzten Bedingungen heute klar nicht erfüllt. Das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher ab- zuweisen. 2. (…) 3. Bewilligungsfähigkeit 3.1 Die vom Beschwerdeführer ohne Baubewilligung erstellten Bauten und Anlagen befinden sich auf den Parzellen 1326 und 3441 in Z. sowie auf den Parzellen 1756, 1757 und 4188 in O., welche alle in der Landwirtschaftszone liegen. Die Parzellen in O. sind überdies mit einer Landschaftsschutzzone überlagert. Bei allen Hoch- und Tiefbauten beziehungsweise Anlagen handelt es sich um künstlich hergestellte und mit dem Boden fest verbundene Objekte im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG, mithin um Bauten, welche gemäss § 59 Abs. 1 BauG unbestrittenermassen einer Baubewilligung bedürfen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 1 RPG. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nut- zungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Eine Erschliessung ist vorliegend vorhanden, strittig ist jedoch 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 365 die Vereinbarkeit der Bauten und Anlagen sowie ihrer Nutzung mit der Zonierung der Parzellen. In der Landwirtschaftszone zonenkon- form sind gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der Beschwerdeführer führt jedoch keinen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb. Es handelt sich gemäss der Landwirtschaft Aargau DFR um einen Betrieb, welcher die landwirt- schaftliche Tätigkeit vor langer Zeit eingestellt hat. Eine gewinn- oder ertragsorientierte, bodenabhängige landwirtschaftliche Produk- tion findet nicht statt. Die Liegenschaft ist deshalb als zonenfremd einzustufen (vgl. …). Neue Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden nur auf einem bestehenden landwirt- schaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futter- grundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16a bis Abs. 1 RPG). Nachdem der Beschwerdeführer kein landwirt- schaftliches Gewerbe, ja nicht einmal einen Landwirtschaftsbetrieb führt, können ihm gestützt auf Art. 16abis RPG keine Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden. Offen steht ihm lediglich die hobbymässige Pferdehaltung in bestehenden alt- rechtlichen Bauten. Gemäss Art. 24e Abs. 1 RPG werden Bewohnern und Bewoh- nerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, für die hobbymässige Tierhaltung bewilligt. Ferner sind für diese Tiere Aussenanlagen bewilligungsfähig, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG). Gemeint sind Allwetterausläufe, nicht aber Reitplätze. Wenn R. S., der heute nicht in einer nahegelegenen Wohnbaute, sondern an der rund 3 km entfernten S.-trasse in Z. wohnt, an der X-gasse in Z. Wohnsitz nimmt, können ihm also der Einbau von Pferdeboxen in den Ökonomietrakt des altrechtlichen, vor 1972 erbauten ehemaligen Landwirtschaftsgebäudes an der X-gasse für die hobbymässige Hal- tung von vier eigenen Pferden bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU (…) gesteht 366 Verwaltungsbehörden 2019 dem Beschwerdeführer denn auch in Erwägung 2.2 grundsätzlich den Einbau von vier Boxen in das bestehende Ökonomiegebäude für die Haltung von vier Pferden sowie eine maximal 160 m2 grosse Allwetterauslauffläche unmittelbar angrenzend an das Stallgebäude als bewilligungsfähig zu. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung erlaubt sie damit etwas mehr als die 36 m2 pro Pferd, welche die Wegleitung Pferd und Raumplanung, Version 2015, des Bundesamtes für Raumentwicklung beziehungsweise die Tierschutzverordnung für Equiden mit einer Widerristhöhe von über 175 cm vorsieht (vgl. Ta- belle 7 des Anhangs 1 TSchV; Art. 34b Abs. 3 RPV). Weitergehende Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferdehaltung beziehungsweise für die Freizeit-Landwirtschaft, das heisst Allwetterausläufe für mehr als vier Pferde, Reitplätze, Springgärten, Unterstände, Weidezelte usw., sind jedoch nicht bewilligungsfähig (vgl. Art. 24e RPG, Art. 34 Abs. 5 RPV). 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Limitierung auf vier hobbymässig gehaltene Tiere. Er ist der Meinung, für diese Limitie- rung gebe es im eidgenössischen Raumplanungsrecht keine Grund- lage. Zudem seien schon vor 1998 mindestens sieben bis rund zehn Pferde auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eingestellt gewesen und von Selbstbewirtschaftern versorgt worden. Diese Anzahl Pferde und die dafür erforderlichen beziehungsweise damals vorhandenen Bauten seien besitzstandsgeschützt. Die gemäss Art. 24e RPG zulässige hobbymässige Tierhaltung in nicht mehr landwirtschaftlich genutzten unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen setzt voraus, dass der Tierhalter oder die Tierhal- terin in einer nahegelegenen Wohnbaute wohnt und die Tiere von dort aus betreut. Bezüglich der Anzahl Pferde, die maximal hobby- mässig gehalten werden dürfen, hat das Verwaltungsgericht erwogen (Urteil des Verwaltungsgerichts, WBE.2016.404, vom 5. Mai 2017 i.S. M.S., Erw. II. 5.3.2): "Gemäss Art. 42b Abs. 3 RPV dürfen nur so viele Tiere gehal- ten werden, wie die Hobbytierhalter selber betreuen können. Damit wird die zulässige Anzahl Tiere beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Pferdehaltung durch die Bewohner 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 367 der nahe gelegenen Wohnbaute erfolgen muss. Der Aufwand für Pflege und Betreuung der Tiere muss durch die Bewohner eigenhän- dig bewältigt werden können. Bei der hobbymässigen Tierhaltung, die nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist, sondern aus Liebhaberei ausgeübt wird und der Freizeitgestaltung dient, bilden somit vier Pferde die Obergrenze (vgl. zum Ganzen: Wegleitung 'Pferd und Raumplanung', Aktualisierte Version 2015, des Bundesamts für Raumentwicklung, ARE/Wegleitung, S. 15 f.)." Werden also mehr als vier Pferde gehalten, ist davon auszuge- hen, dass diese gegen Entgelt Dritten zur Verfügung gestellt werden, womit eine gewerbliche Pferdehaltung vorliegt, welche den Rahmen von Art. 24e RPG sprengt. Das Bundesgericht hat diese ständige kan- tonale Praxis wie folgt bestätigt (Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018 i.S. M.S., Erw. 4.4.1): "Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich aus Art. 42b Abs. 3 RPV und aus der Wegleitung des ARE Pferd und Raumplanung keine fixe Obergrenze von vier Pferden ergibt. Indes erscheint diese von den Vorinstanzen vorliegend angenommene Be- schränkung der hobbymässigen Haltung auf vier Tiere in Ab- grenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausge- richteten gewerblichen Pferdehaltung durchaus sachgerecht und in- nerhalb des Ermessensspielraums der kommunalen und kantonalen Behörden liegend." Das Bundesgericht hat sogar erwogen, dass selbst eine durch einen Landwirt geführte Pferdepension – also die Haltung von frem- den Pferden – nur solange zonenkonform ist, als sie auf höchstens vier Pferde beschränkt bleibt und die Futtergrundlage des Betriebs ausreicht (BGE 122 II 160 E. 3c S. 163 f.), während der hobby- oder gewerbsmässigen Pferdehaltung durch Nichtlandwirte kein zonen- konformer landwirtschaftlicher Charakter zukommt (BGE 122 II 160 E. 3b S. 162 mit Hinweisen). Es besteht also raumplanungsrechtlich keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer, der keinen Landwirt- schaftsbetrieb führt, mehr als vier eigene Pferde und die dafür erfor- derlichen Boxen oder die Führung eines Pensionspferdestalls und die baulichen Einrichtungen für die Unterbringung der Pferde sowie 368 Verwaltungsbehörden 2019 Plätze aus Verbundsteinen, Sand, Kies oder Schnitzel für die Nut- zung, Ausbildung und Bewegung der Pferde zu bewilligen. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat alle ohne Baubewilligung erstellten Bauten und Anlagen abgewiesen und bezüglich der Wiederherstellung der Topographie auf die "Luftaufnahme 1998" verwiesen. Der Be- schwerdeführer hat daraus fälschlich geschlossen, er müsse alle auf der "Luftaufnahme 1998" nicht vorhandenen, also später erstellten Bauten und Anlagen beseitigen und er dürfe die auf der Aufnahme vorhandenen Bauten und Einrichtungen samt dem im Jahre 1998 existenten Pferdebestand erhalten. Er erachtet diesen Bestand als be- sitzstandsgeschützt und behauptet, 1998 seien sieben bis zehn Pferde auf dem Betrieb gehalten worden, weshalb er auch künftig so viele Pferde halten dürfe und die dafür erforderlichen Bauten nicht zu- rückbauen müsse. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hat darauf die an sich bereits aufgrund der gewählten Formulierung ("die erstellten Bauten und Anlagen müssen unter folgenden Auflagen zurückgebaut werden") unmissverständliche Verfügung vom 9. April 2018 dahin- gehend erläutert, es müssten alle auf Seite 2 der Verfügung aufge- zählten und abgewiesenen Bauten und Anlagen zurückgebaut wer- den. Auf die "Luftaufnahme 1998" sei nur bezüglich der wiederher- zustellenden Topographie verwiesen worden und das Luftbild von 1998 habe man verwendet, weil kein älteres und namentlich keines von 1972 verfügbar ist. Grundsätzlich sind alle seit dem 1. Juli 1972 (erste Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet) ohne Baubewilligung erstellten, aber bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen zurückzubauen, sofern sie nicht nachträglich bewilligungs- fähig sind, was die Vorinstanz im vorliegenden Fall verneint hat (vgl. …). Für die seit dem 1. Juli 1972 errichteten Bauten und Anlagen sowie die eingestallten Pferde kann der Beschwerdeführer keine Baubewilligungen vorweisen. Gemäss seinem nachträglichen Bauge- such wurden die strittigen baulichen Veränderungen wohl zwischen 1995 und 2014 ausgeführt. Nur bezüglich des freistehenden Unter- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 369 stands Nr. 7 macht er geltend, er sei bereits 1970 erstellt worden. Es mag sein, dass damals noch keine Baubewilligungspflicht für solche Unterstände bestand und deshalb für die erstmalige Erstellung dieses Unterstands keine Baubewilligung vorgelegt werden kann. Bewilli- gungspflichtig waren jedoch die nach 1998 erfolgte Umnutzung, die Erweiterung und der Ausbau zu einem Pferdestall. Der Beschwerde- führer hat die bewilligungspflichtigen Veränderungen ohne Baube- willigung vorgenommen, weshalb keine rechtmässig entstandene, altrechtliche Baute vorliegt, welche besitzstandsgeschützt ist. Allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten profitieren nicht von der Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG (Art. 41 Abs. 2 RPV) und können daher nicht mit behördlicher Bewilligung teilweise ge- ändert, umgebaut und erweitert werden. Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, die Behörden hätten von den Pferden und den für sie erstellten Bauten Kenntnis gehabt und sie während vielen Jahren toleriert. Das Recht ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und den Rückbau anzu- ordnen sei verwirkt. Zudem habe bis 1998 ein Landwirtschafts- betrieb bestanden und die Pferdehaltung sei somit bis 1998 recht- mässig erfolgt. Der Zustand im Jahre 1998 sei, wenn nicht formell, so doch zumindest materiell rechtmässig gewesen und somit besitz- standsgeschützt. Bauten ausserhalb der Bauzonen sind entweder legal oder ille- gal erstellt worden. Eine dritte Kategorie besteht nicht. Bei illegal er- stellten Bauten ist in erster Linie zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit bloss formaler oder auch materieller Natur ist. Hierzu ist grundsätz- lich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zeigt sich, dass die Baute materiell rechtswidrig ist, so stellt sich die Frage, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden kann. Dies ist im Normalfall zu bejahen, kann aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verneinen sein oder weil der Grundeigentümer den rechtswidrigen Zustand gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben beibehalten darf. Die Frage, ob eine Baute fortbestehen oder gar gestützt auf Art. 24c RPG umgebaut und erweitert werden darf, stellt sich immer nur dann, wenn die Be- seitigung dieser Baute nicht (mehr) verlangt werden kann. In dieser 370 Verwaltungsbehörden 2019 Konstellation würde aber die Voraussetzung von Art. 24c RPG, wo- nach die Bestandesgarantie rechtmässig erstellten Bauten und Anla- gen zukommt, ihres Sinnes entleert, würde eine der Garantie von Art. 24c RPG gleichkommende Bestandesgarantie auch illegal errichteten Bauten und Anlagen zugestanden (Urteil des Bundes- gerichts, 1A.17/2004, vom 19. Mai 2004 i.S. P.S. M., Erw. 2.2.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der An- spruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jah- ren, sofern der Kanton keine kürzeren Verwirkungsfristen vorsieht (BGE 136 II 365; 132 II 39; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2001, 1 P. 768/2000, Erw. 3a; AGVE 2000, S. 263). Eine kantonale Regelung von Verwirkungsfristen kennt das aar- gauische Recht nicht. Kürzere Verwirkungsfristen können sich je- doch aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Dies ist nament- lich dann der Fall, wenn die Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit be- kannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 136 II 365; 132 II 39; 107 la 124; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2001, 1 P. 768/2000, Erw. 3a; AGVE 2000, S. 263 f., wobei bei blosser Untätigkeit der Behörde grosse Zurückhaltung bei der Deutung der Untätigkeit als behördliche Duldung geboten sei). Darauf kann sich aber nur beru- fen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat, das heisst ange- nommen hat und (unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt) annehmen durfte, die von ihm ausgeübte Nutzung sei rechtmässig beziehungs- weise stehe mit einer Baubewilligung in Einklang (BGE 136 II 365; 132 11 39; 111 Ib 221 ff.). Im vorliegenden Fall bestehen die strittigen Bauten und Anla- gen noch keine 30 Jahre. Es kann den Behörden auch nicht vorge- worfen werden, sie hätten den rechtswidrigen Zustand über lange Jahre gekannt und toleriert. Aus der von den beteiligten kantonalen und kommunalen Behörden erstellten Chronologie der Ereignisse kann geschlossen werden, dass die Behörden zwar seit etwa 2002/2003 Kenntnis von Bauplänen und unbewilligten Bauten hat- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 371 ten. Sie verlangten darauf vom Beschwerdeführer immer wieder er- folglos Baugesuche und aussagekräftige Gesuchsunterlagen. Dem Beschwerdeführer musste also die Baubewilligungspflicht bekannt sein. Statt die geforderten Unterlagen einzureichen, erstellte er aber nach 2003 bösgläubig immer neue Bauten und Anlagen und hielt die Behörden hin. Damit verunmöglichte er eine behördliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit und die begründete Anordnung des Rück- baus. Eine Verwirkung des Rechts der Behörden, die Bewilligungs- fähigkeit zu prüfen und den Rückbau anzuordnen, ist daher nicht eingetreten. 3.3.2 Unbegründet ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, der 1998 vorhandene Pferdebestand und die dafür bis 1998 erstellten Bauten und Anlagen seien, wenn nicht formell, so doch zumindest materiell rechtmässig gewesen und damit besitzstandsgeschützt. Grundvoraussetzung jeder Besitzstandsgarantie ist, dass die be- stehende Baute oder Anlage ursprünglich rechtmässig erstellt wurde oder später rechtmässig geworden ist. Rechtmässig ist eine Baute, wenn sie formell oder materiell rechtmässig war oder ist. Als formell rechtmässig gilt eine Baute, wenn dafür eine Baubewilligungspflicht besteht oder bestand und eine rechtskräftige und weder nichtige noch widerrufene Baubewilligung vorliegt, gleichgültig, ob diese dem ma- teriellen Recht je entsprach oder entspricht. Die ausschliesslich ma- terielle Rechtmässigkeit einer Baute begründet die Besitzstandsga- rantie, wenn die Baute in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht entstand oder damit zu einem Zeitpunkt in Übereinstimmung gebracht wurde, als (noch) keine Baubewilligungspflicht bestand (vgl. zum Ganzen: AGVE 2000, S. 255 f.; 1989, S. 229 und 242, je mit Hinweisen; 1981, S. 225 f.). Formelle Baubewilligungen für die baubewilligungspflichten Bauten und Anlagen wurden nicht erteilt. Die Bauten waren aber auch nicht bis 1998 materiell rechtmässig, bloss, weil die landwirt- schaftliche Tätigkeit erst nach 1972 eingestellt worden war. Bis wann und in welchem Umfang Landwirtschaft betrieben wurde, ist unklar. Der Beschwerdeführer geht von einer landwirtschaftlichen Nutzung bis 1998 aus und verweist als Beweis auf einen Gesellschaftsvertrag 372 Verwaltungsbehörden 2019 aus dem Jahre 1991, der von der damaligen Abteilung Landwirt- schaft des Finanzdepartements am 28. Oktober 1991 anerkannt wur- de. Gemäss den eingereichten Belegen vereinbarte E. S. als damalige Vertreterin des Betriebs S. mit W. H., Z., eine Betriebs- zweiggemeinschaft im Hinblick auf die betriebliche Zusammenarbeit bei der Milchproduktion. Der Vertrag trat auf den 1. Mai 1991 in Kraft, wurde für fünf Jahre abgeschlossen und verlängerte sich ohne Kündigung um weitere fünf Jahre. Daraus kann geschlossen werden, dass zumindest 1991 noch eine landwirtschaftliche Tierhaltung be- stand. Ob 1996 eine Vertragsverlängerung erfolgt ist und der Vertrag bis 1998 erfüllt wurde, ist dagegen nicht klar. Gemäss dem Vertrag sollte die Milchviehhaltung künftig auf dem Betrieb H. erfolgen und der Betrieb S. Rinderaufzucht betreiben. Nicht deklariert ist der Um- fang der Rinderhaltung. Es ist daher nicht klar, ob bis 1998 ein Land- wirtschaftsbetrieb oder ein landwirtschaftliches Gewerbe bestand. Das kann aber offen bleiben. Die Bestimmung von Art. 16abis RPG, welche es erlaubt, einem landwirtschaftlichen Gewerbe Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden zu bewilligen, wurde erst durch Bundesgesetz vom 22. März 2013 geschaffen und per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Nach dem ursprünglichen Raumplanungsgesetz von 1979 und bis 1998 war die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrie- ben ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nur zonenkonform, wenn die Pferde als Arbeitstiere landwirtschaftlich genutzt wurden oder wenn mit den Pferden eine bodenabhängige Fleisch- oder Stuten- milchproduktion betrieben wurde. Eine nebenbetriebliche Pensions- pferdehaltung war nur zulässig, wenn der Landwirtschaftsbetrieb auch ohne Pensionspferde die Anforderungen an ein landwirtschaft- liches Gewerbe erfüllte, wobei die Pensionspferde wenn immer mög- lich in bestehenden Bauten unterzubringen waren. Neubauten waren dagegen bei Verfügbarkeit von nicht mehr für die Landwirtschaft be- nötigten Bauten nicht bewilligungsfähig und Aussenanlagen aller Art unzulässig (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundes- amtes für Raumentwicklung, vom Mai 2003, S. 12). Es kann also keinesfalls die Rede davon sein, dass bis 1998 noch Neubauten für die Pferdehaltung (Unterstände mit Pferdeboxen, Ausläufe und Reitplätze) ausserhalb der bestehenden Ökonomie- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 373 bauten materiell rechtmässig waren. Die Praxis war damals vielmehr noch restriktiver bezüglich Neubauten und das Erfordernis eines landwirtschaftlichen Gewerbes bestand schon damals. Den Nachweis eines bis 1998 bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes vermag der Beschwerdeführer aber mit dem Gesellschaftsvertrag vom 27. April 1991 nicht zu erbringen. Die angeblich schon zwischen 1995 und 1998 erstellten Bauten und Anlagen und ein allfälliger Be- stand von sieben bis zehn fremden Pferden waren also auch materiell rechtswidrig, weshalb dafür kein Besitzstandsschutz besteht. Es kommt hinzu, dass die gewerbsmässige Pferdehaltung als nichtland- wirtschaftlicher Nebenbetrieb spätestens bei Aufgabe des landwirt- schaftlichen Gewerbes ebenfalls hätte eingestellt werden müssen. Hätte der Beschwerdeführer 1995 noch ein landwirtschaftliches Ge- werbe betrieben und eine Baubewilligung für eine Neubaute für die Pferdehaltung – zum Beispiel für einen Pferdeauslauf – erhalten, was vorliegend gerade nicht zutrifft, wäre diese höchstwahrscheinlich mit einem Beseitigungsrevers verbunden worden. Die Baute hätte also bei Aufgabe des landwirtschaftlichen Gewerbes ebenfalls zurückge- baut werden müssen. 4. Rückbauanordnung Nach dem Gesagten wurden alle strittigen Bauten und Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung erstellt und die Voraussetzun- gen für eine nachträgliche Bewilligung sind nicht erfüllt. Es trifft auch nicht zu, dass das behördliche Recht, ein nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren durchzuführen und den Rückbau nicht be- willigungsfähiger Bauten zu verfügen, verwirkt ist, zumal sich die Behörden um die Herstellung des rechtmässigen Zustands bemüht haben, während der Beschwerdeführer trotz behördlicher Interven- tion fortgesetzt neue Bauten und Anlagen erstellte oder bestehende erweiterte. Gemäss § 159 Abs. 1 BauG kann unter anderem die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Än- derung von rechtswidrigen Bauten, angeordnet werden, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, unter Ver- letzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zu- stand geschaffen worden ist. Der Wiederherstellung des recht- 374 Verwaltungsbehörden 2019 mässigen Zustands gemäss § 159 Abs. 1 BauG kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungs- rechts zu. Die Duldung illegal errichteter oder erweiterter, dem RPG widersprechender Bauten und Anlagen stellt nämlich den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage und belohnt rechtswidriges Verhalten. Formell rechtswidrige Bauten und Anla- gen, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (PETER HÄNNI, Der Abbruch von Bauten und Anlagen, in: Baurecht 2005, S. 153). Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten und Anlagen kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein (BGE 111 Ib 213, 108 Ia 216). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Vorliegend wurden die nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen nicht nur zonenwidrig in der Landwirtschaftszone, also in- nerhalb einer freizuhaltenden Nichtbauzone errichtet. Es wurden vielmehr Fruchtfolgeflächen mit sehr guter oder guter Eignung (FFF1) zweckentfremdet, welche gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG möglichst erhalten bleiben sollen. Das wiegt insofern schwer, als die im Kanton Aargau noch verfügbaren Fruchtfolgeflächen nur noch ge- ringfügig über dem Mindestumfang liegen, welche der Kanton ge- mäss dem bundesrätlichen Sachplan Fruchtfolgeflächen sicher- zustellen hat, und laufend weitere Flächen durch unverzichtbare standortgebundene Anlagen verloren gehen. Für die Erfüllung der Bundesvorgaben ist es deshalb unerlässlich, dass geeignete Flächen ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung in der jüngeren Ver- gangenheit als Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben oder dafür wieder bereitgemacht werden. Vorliegend ist dies noch möglich und zur Wahrung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Sicher- stellung der Landesversorgung in Krisenzeiten geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Die auf dem Gebiet der Gemeinde O. erstellten Bauten und An- lagen befinden sich überdies in einer Landschaftsschutzzone. Das um den ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb ausgeschiedene sogenannte Siedlungsei nimmt nur betriebsnotwendige landwirtschaftliche Bau- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 375 ten vom Landschaftsschutz aus. Gemäss § 9 Abs. 1 der NO Kultur- land der Gemeinde O. vom 19. September 2002 (vom Grossen Rat genehmigt am 31. August 2004) dient die Landschaftsschutzzone der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zu- sätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüt- tungen, Ablagerungen) grundsätzlich verboten. Nur kleinere Terrain- veränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) sowie Bauten und Anlagen für den ökolo- gischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Stand- ort angewiesen sind und keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (§ 9 Abs. 3 NO). Die vom Beschwerdeführer erstellten grossflächigen Bauten und Anlagen stehen in krassem Widerspruch zu diesen zusätzlichen Schutzbestimmungen und sie beeinträchtigen die geschützte Landschaft schwerwiegend. Ein vollständiger Rück- bau aller rechtswidrigen Bauten ist daher zwingend. Eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht sichtbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zurückzubauen sind entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht nur die nicht bewilligungsfähigen Hochbauten und Hartbelagsflächen, sondern auch der den Boden sauer machende Schnitzelplatz sowie der den natürlichen Bodenaufbau überlagernde Sandplatz, welche die geschützte Landschaft wahrnehmbar und er- heblich störend verändern sowie einer zonenwidrigen Nutzung Vor- schub leisten. Als Auslauf für hobbymässig gehaltene eigene Pferde kann der dem Pferdestall im Ökonomiegebäude vorgelagerte Bereich 8a dienen, welcher gemäss der Rückbauanordnung eingekiest werden kann (vgl. Auflage 2). Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU in der Verfügung vom (…) zutreffend erwogen hat, wäre der Einbau von vier Boxen in das bestehende Ökonomiegebäude für die hobbymässige Haltung von vier eigenen Pferden (nicht aber für Pfer- depensionäre) sowie ein an den Stall angrenzender Allwetterauslauf von maximal 160 m2 in einem wohl bereits 1972 als Verkehrsfläche genutzten Bereich grundsätzlich bewilligungsfähig, wenn die Per- sonen, welche eigene Pferde halten, an der X-gasse oder in einer 376 Verwaltungsbehörden 2019 anderen nahe gelegenen Wohnbaute wohnen oder Wohnsitz nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, kurzfristig einen ent- sprechenden Nachweis zu erbringen und ein gehöriges Baugesuch einzureichen, welches in der verfügten Rückbaufrist bewilligt wer- den könnte und die Rückbauanordnung diesbezüglich korrigieren würde. Dass die verfügten Rückbaufristen von sechs beziehungsweise drei Monaten unangemessen sind, macht der Beschwerdeführer je- denfalls zu Recht nicht geltend. Sie erlauben einen geordneten Rück- bau und ermöglichen den Mietern der Pferdeboxen, eine andere Un- terbringungsmöglichkeit für ihre Pferde zu wählen. Es darf dabei vo- rausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer seine Mieter über das seit Juli 2018 hängige Beschwerdeverfahren orientiert hat, so dass sie hinreichend Zeit hatten, sich nach alternativen und rechtmässig er- stellten Pferdeställen umzusehen. Dass der Rückbau der rechtswidrig erstellten Bauten und Anlagen mit erheblichen Rückbaukosten ver- bunden ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann schliess- lich kein Grund sein, auf einen Rückbau zu verzichten. Wer bösgläu- big gleich mehrere Bauten ohne Baubewilligung erstellt, nimmt in Kauf, dass er einen hohen Wert wieder abschreiben muss. Im Übri- gen dürften die durch die langjährige Vermietung erzielten Einnah- men die Kosten der Erstellung der Bauten und Anlagen sowie die Rückbaukosten beträchtlich übersteigen, so dass dem Beschwerde- führer auch nach dem Rückbau noch ein erheblicher unrechtmässig erzielter Gewinn verbleibt. Der angeordnete Rückbau erscheint des- halb auch aus finanzieller Sicht als durchaus verhältnismässig. Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz verfüg- ten Rückbauanordnungen als recht- und verhältnismässig. (…) 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 377 60 Wiedererwägungsgesuch - Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger Tierhal- tung - Bedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumpla- nungsrechtlichen Status dieses Betriebes - Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. August 2018 i.S. M.S. ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2018-000997). Aus den Erwägungen 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwer- de zunächst aus, dass die Anerkennung ihres Betriebs als landwirt- schaftlicher Betrieb durch die Landwirtschaft Aargau DFR ein ent- scheidrelevantes neues Sachverhaltselement darstelle. Es liege daher eine wesentlich veränderte Sach- beziehungsweise Rechtslage vor, welche im Verfahren vor Bundesgericht nicht habe berücksichtigt werden können und einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Wie bereits erwähnt, hat die Landwirtschaft Aargau DFR mit Entscheid vom 16. Juni 2017 gestützt auf Art. 6 LBV den Betrieb der Beschwerdeführerin als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss langjähriger Praxis auch so- genannte Kleinstbetriebe, welche im raumplanungsrechtlichen Sinne in der Landwirtschaftszone als zonenfremd einzustufen sind, als Landwirtschaftsbetriebe anerkannt werden können. Die Betriebsaner- kennung zum Erhalt von Direktzahlungen führt daher nicht zwingend zu einem anderen raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft