Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich als unangemessen, da er der Schadensminderungspflicht der Stadt B. in keiner Art und Weise Rechnung trage. (…) Die Einwohnergemeinde B. ist weiter rechtlich nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer laufend über die (Nicht-) Bezahlung der Elternbeiträge durch die Kindsmutter zu unterrichten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er die Stadt B. ersucht hätte, ihn über offen gebliebene Elternbeiträge zu unterrichten beziehungsweise, dass ihm die Stadt B. eine entsprechende Information zugesichert hätte.