Die gemeinsame Leistungspflicht besagt, dass beide Elternteile solidarisch für die gesamten Elternbeiträge haften. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er der Kindsmutter die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für J.-L. immer pünktlich bezahlt habe, betrifft dieses Vorbringen das Innenverhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer. Solche zwischen den Eltern im Innenverhältnis geschlossene Abmachungen ändern nichts am Umstand, dass gemäss § 27 Betreuungsgesetz die Abgabepflicht den Beschwerdeführer als Kindsvater ebenfalls trifft.