Das Kindsverhältnis bleibt daher auch bestehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl dem Kindsvater wie auch der Kindsmutter die elterliche Obhut entzogen wurde. Das Betreuungsgesetz auferlegt die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was aufgrund der Verwendung des Plurals unmissverständlich aus dem Gesetzestext hervorgeht (vgl. dazu Art. 143 Abs. 2 OR). Die gemeinsame Leistungspflicht besagt, dass beide Elternteile solidarisch für die gesamten Elternbeiträge haften.