Das Kostendeckungsprinzip wird daher ebenfalls eingehalten. Zusammengefasst steht damit fest, dass die Vorzugslast sowohl mit dem Kostendeckungs- als auch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge "den Eltern" (§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz). Ein Entzug der elterlichen Obhut beziehungsweise der elterlichen Sorge ändert dabei nichts an der Elternschaft. Das Kindsverhältnis bleibt daher auch bestehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl dem Kindsvater wie auch der Kindsmutter die elterliche Obhut entzogen wurde.