Die Gemeinde als Abgabegläubigerin schiesst die Elternbeiträge der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrichtung vor. Die Abgabe kommt damit indirekt der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrichtung zu Gute. Dem Äquivalenzprinzip ist damit Genüge getan. Der moderat bemessene Elternbeitrag von Fr. 25.– pro Nacht und Kind vermag die der stationären Einrichtung entstehenden Kosten für ausserschulische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung offensichtlich nur zu einem geringen Anteil zu decken. Das Kostendeckungsprinzip wird daher ebenfalls eingehalten.