Im konkreten Fall besteht der wirtschaftliche Sondervorteil darin, dass die Eltern für die Verpflegung und Unterkunft ihrer Kinder wegen des Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr direkt aufkommen müssen. Auf Grund dessen ist die öffentlich-rechtliche Kausalabgabe als Vorzugslast und nicht als Benützungsgebühr zu qualifizieren. Gegen den Gebührencharakter der Abgabe spricht auch der Umstand, dass von Gesetzes wegen die Eltern und nicht die die Einrichtung nutzenden Kinder abgabepflichtig sind. Die Gemeinde als Abgabegläubigerin schiesst die Elternbeiträge der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrichtung vor.