Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst der stationären Einrichtung die Elternbeiträge und bezieht diese von den Eltern (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Betreuungsgesetz). Bei Streitigkeiten über Bestand, Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen sowie bei Zahlungsverzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Verfügung (§ 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz). Die Elternbeiträge stellen eine im öffentlichen Recht geregelte Kausalabgabe dar. Anknüpfungspunkt der Elternbeiträge ist der Aufenthalt von Kindern in einer Tagessonderschule oder stationären Einrichtung.