2018 Abgaben 537 V. Abgaben 74 Elternbeiträge für den Aufenthalt von Kindern in stationären Einrichtungen - Der Elternbeitrag stellt eine öffentlich-rechtliche Kausalabgabe in Form einer Vorzugslast dar (Erw. 1.1). - Abmachungen im Innenverhältnis zwischen Kindsmutter und Kindsvater ändern nichts an der solidarischen Beitragspflicht der Eltern (Erw. 1.2). - Die periodisch zu leistenden Elternbeiträge verjähren sowohl gegenüber dem Kindsvater als auch gegenüber der Kindsmutter frühestens nach fünf Jahren (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. Oktober 2018 in Sachen M.S. gegen die Verfügung des Departements Bildung Kultur und Sport vom 17. Oktober 2018 (RRB Nr. 2018-001177). Aus den Erwägungen 1. 1.1 Gemäss § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 leisten die Eltern den stationären Einrich- tungen für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.– pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale; der Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf Fr. 25.– festgesetzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen, Betreuungsverordnung, vom 8. November 2006). Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst der stationären Einrichtung die Elternbeiträge und bezieht diese von den Eltern (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Betreuungsgesetz). Bei Streitigkeiten über Bestand, Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen sowie bei Zahlungsverzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Verfügung (§ 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz). Die Elternbeiträge stellen eine im öffentlichen Recht geregelte Kausalabgabe dar. Anknüpfungspunkt der Elternbeiträge ist der Aufenthalt von Kindern in einer Tagessonderschule oder stationären Einrichtung. Mit den Elternbeiträgen wird jedoch nicht die staatliche Leistung für den Betrieb der Anstalt abgegolten, sondern die Eltern werden vielmehr verpflichtet, ihre Kosteneinsparungen (beziehungsweise – rechtlich ausgedrückt – den ihnen zukommenden wirtschaftlichen Sondervorteil) auszugleichen. Im konkreten Fall besteht der wirtschaftliche Sondervorteil darin, dass die Eltern für die Verpflegung und Unterkunft ihrer Kinder wegen des Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr direkt aufkommen müssen. Auf Grund dessen ist die öffentlich-rechtliche Kausalabgabe als Vorzugslast und nicht als Benützungsgebühr zu qualifizieren. Gegen den Gebührencharakter der Abgabe spricht auch der Umstand, dass von Gesetzes wegen die Eltern und nicht die die Einrichtung nutzenden Kinder abgabepflichtig sind. Die Gemeinde als Abgabegläubigerin schiesst die Elternbeiträge der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrichtung vor. Die Abgabe kommt damit indirekt der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrichtung zu Gute. Dem Äquivalenzprinzip ist damit Genüge getan. Der moderat bemessene Elternbeitrag von Fr. 25.– pro Nacht und Kind vermag die der stationären Einrichtung entstehenden Kosten für ausserschulische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung offensichtlich nur zu einem geringen Anteil zu decken. Das Kostendeckungsprinzip wird daher ebenfalls eingehalten. Zusammengefasst steht damit fest, dass die Vorzugslast sowohl mit dem Kostendeckungs- als auch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge "den Eltern" (§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz). Ein Entzug der elterlichen Obhut beziehungsweise der elterlichen Sorge ändert dabei nichts an der Eltern- schaft. Das Kindsverhältnis bleibt daher auch bestehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl dem Kindsvater wie auch der Kindsmutter die elterliche Obhut entzogen wurde. Das Betreuungsgesetz auferlegt die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was aufgrund der Verwendung des Plurals unmissverständlich aus dem Gesetzestext hervorgeht (vgl. dazu Art. 143 Abs. 2 OR). Die gemeinsame Leistungspflicht besagt, dass beide Elternteile solidarisch für die gesamten Elternbeiträge haften. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er der Kindsmutter die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für J.-L. immer pünktlich bezahlt habe, betrifft dieses Vorbringen das Innenverhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer. Solche zwischen den Eltern im Innenverhältnis geschlossene Abmachungen ändern nichts am Umstand, dass gemäss § 27 Betreuungsgesetz die Abgabepflicht den Beschwerdeführer als Kindsvater ebenfalls trifft. Mit anderen Worten ausgedrückt 2018 Abgaben 537 kann sich ein Elternteil durch eine (privatrechtliche) Vereinbarung nicht seiner Abgabepflicht bezie- hungsweise seiner solidarischen Haftbarkeit entziehen und damit der vorschusspflichtigen Einwohnergemeinde als Abgabegläubigerin die Person aufzwingen, bei der sie Forderung eintreiben kann und muss. Die zwischen den Parteien am 11. April 2018 getroffene und vom Bezirksgericht genehmigte Vereinbarung, dass die Kindsmutter die rückständigen Elternbeiträge an die Einwohnergemeinde bezahlen muss, betrifft – wie das Bezirksgericht zu Recht festhält – nur das Innenverhältnis zwischen den Parteien. Die Stadt B. war demgegenüber nicht Partei der Vereinbarung, weshalb es ihr im Sinne von § 27 Betreuungsgesetz weiterhin offen steht, die Forderung bei beiden Elternteilen geltend zu machen. Als leiblicher Vater von J.-L. ist der Beschwerdeführer deshalb gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz verpflichtet, Elternbeiträge an die Gemeinde zu bezahlen. Im vorliegenden Fall nicht bestritten ist weiter, dass die Kindsmutter ebenfalls verpflichtet ist, der Stadt B. die Elternbeiträge zu vergüten. Im Falle einer Bezahlung der Elternbeiträge durch den Beschwerdeführer als Solidarschuldner der öffentlich-rechtlichen Kausalabgabe steht es ihm ohne weiteres zu, die von ihm bezahlten Elternbeiträge bei der Kindsmutter zurückzufordern. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Stadt B. ihm keine Rechnungen gestellt habe und sie ihn während zwei Jahren auch nicht auf die Ausstände aufmerksam gemacht habe. Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich als unangemessen, da er der Schadensminderungspflicht der Stadt B. in keiner Art und Weise Rechnung trage. (…) Die Einwohnergemeinde B. ist weiter rechtlich nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer laufend über die (Nicht-) Bezahlung der Elternbeiträge durch die Kindsmutter zu unterrichten. Der Beschwerde- führer macht denn auch nicht geltend, dass er die Stadt B. ersucht hätte, ihn über offen gebliebene Elternbeiträge zu unterrichten beziehungsweise, dass ihm die Stadt B. eine entsprechende Information zugesichert hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend periodisch geschuldeten Elternbeiträge frühestens nach Ablauf von 5 und spätestens nach 15 Jahren verjähren (§ 5 Abs. 2 und 3 VRPG). Da seit dem Eintritt von J.-L. ins Kinderheim erst gut drei Jahre verstrichen sind, liegt eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verjährung nicht vor. Vor Ablauf der Verjährung sieht das Gesetz nicht vor, dass es der Stadt B. verboten wäre, die offene Schuld einzutreiben. Dies gilt sowohl für die Kindsmutter als auch für den Beschwerdeführer. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unberechtigt und sind abzuweisen.