Die angefochtene Gebührenverfügung stützt sich auf diese vorstehend dargelegten gebührenrechtlichen Grundlagen. Die Gebühr von Fr. 60'000.– wird mit der prozentual auf die Erstellungskosten abstellenden GebV AfB begründet. (…) (…) 1.3.3 (…) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletze dieser Betrag das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Nach dem Äquivalenzprinzip darf 496 Verwaltungsbehörden 2018