Sie beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens Fr. 400.– und höchstens Fr. 60'000.– (§ 1 Abs. 2 GebV AfB). Erfordert das Verfahren nur einen geringen Aufwand, kann die Gebühr reduziert werden (§ 4 Abs. 1 GebV AfB). Für ausserordentlichen Mehraufwand, insbesondere infolge mangelhafter Unterlagen .– oder wenn Augenscheine mit Verhandlungen durchgeführt werden, kann die Gebühr um bis zu Fr. 1'500.–, aber höchstens auf Fr. 60'000.– erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV AfB). 1.3 1.3.1 Die angefochtene Gebührenverfügung stützt sich auf diese vorstehend dargelegten gebührenrechtlichen Grundlagen.