Danach beträgt die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen 3 ‰ der anhand von Erfahrungswerten geschätzten Erstellungskosten, mindestens aber Fr. 400.– und höchstens Fr. 60'000.– (§ 1 Abs. 1 GebV AfB). Demgegenüber wird die Gebühr nach dem Behandlungsaufwand sowie der Grösse der Baute oder Anlage berechnet, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind. Sie beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens Fr. 400.– und höchstens Fr. 60'000.– (§ 1 Abs. 2 GebV AfB).